Die Scharia ist kein kodifiziertes Recht. Sie ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen.
Die Scharia ist die Gesamtheit des islamischen Gesetzes, wie es im Koran, in der islamischen Überlieferung und in den Auslegungen maßgeblicher Theologen und Juristen festgehalten wird.
Der Begriff „Scharia“ wird häufig übertragen mit „islamisches Recht“ oder „islamisches Gesetz“; was allerdings insofern unzutreffend ist, als dies nahe legt, dass es bei der Scharia um einen durch ein rechtsgebendes Gremium erlassenen Korpus eindeutig definierter Gesetze geht, was nicht der Fall ist: Die Scharia bleibt in gewissem Umfang interpretierbar.
Das bedeutet, dass es „die Scharia“ als verfaßtes Gesetz gar nicht geben kann.
Im Koran kommt der Begriff „Scharia“ nur ein einziges Mal vor (Sure 45,18). Dort wird er aber nicht zur Bezeichnung eines Rechtssystems verwendet, sondern bedeutet „Ritus“ oder „Weg“. Der Begriff meint ursprünglich „Weg zur Tränke“.
Im Koran selbst besitzt der Begriff „Scharia“ also noch nicht die Bedeutung eines Rechtssystems. Erst im Verlauf einer längeren Entwicklung, die ungefähr mit dem 8. Jahrhundert n. Chr. beginnt und mit dem 10. Jahrhundert einen Höhepunkt hat, wird der Begriff der Scharia zu einem Synonym für „Gottesrecht“. Dennoch ist die Scharia kein kodifiziertes Gesetzbuch. Es ist vielmehr ein Regelwerk, das auf mehreren Quellen basiert.
Bis zu diesem Zeitpunkt bildeten sich im sunnitischen Bereich vier verschiedene „Rechtsschulen“ – Rechtstraditionen – heraus (die hanbalitische, hanafitische, malikitische und schafiitische Schule) sowie mindestens eine schiitische Schule.
Da die Interpretation der rechtlichen Anweisungen aus Koran und Scharia und ihre Umsetzung in konkrete gesetzliche Bestimmungen z. T. erheblich differieren, existiert keine einheitliche, in Rechtstexte gegossene „Scharia“.
Die Scharia ist also kein kodifiziertes Recht, sie ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. mehr Informationen
In der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ steht: „Artikel 25: Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“.
Wenn die Scharia die Quelle ist, dann müsste es eine solche verbindlich Schrift geben. Scharia ist aber mehr eine Interpretation von Koran, Hadithe und anderen islamischen Überlieferungen.
Ein grosser Teil der anerkannten Scharia findet sich im Werk ‚Reliance of the Traveller‚ von Ahmad ibn Naqib al-Misri (d. 769/1368) aus dem 14. Jahrhundert.
In Englisch ist es 1991 zum ersten Mal erschienen. Eine deutsche Version habe ich bis jetzt noch nicht gefunden.
Unter Scharia versteht man, dass man einen Gelehrten oder eine Autoritative Person sucht, die zu seinen Gunsten entscheidet. Es gibt unzählige Fatwas (Rechtsgutachten) die sich widersprechen.
Scharia meint aber auch, dass man zur Selbstjustiz greift. Zum Beispiel in ‚Reliance of the Traveller‚ Q 5.6 : Der fünfte Grad besteht darin, tadelnswerte Dinge mit der Hand zu verändern, wie z. B. Musikinstrumente zu zerbrechen, Wein ausleeren oder jemanden aus einem zu Unrecht angeeigneten Haus zu vertreiben. Für diesen Abschluss gelten zwei Regeln: -1- dies nicht zu tun, wenn man die Person dazu bringen kann, es selbst zu tun, … -2- und zum Beispiel … darauf zu achten, dass die Flaschen beim Ausleeren von Wein nicht zerbrechen. Wer nicht auskommt, als Flaschen mit Steinen oder ähnlichem zu bewerfen, darf dies tun und ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Q 5.8: Angriff Der siebte Grad besteht darin, die Person direkt zu schlagen oder zu treten oder ähnliche Maßnahmen, die keine Waffen beinhalten. Privatpersonen ist dies zulässig, sofern dies erforderlich ist …
Reliance of the Traveller R 3.1 … Eine Person sollte über nichts sprechen, was sie über Menschen bemerkt, außer über das, was einem Muslim zugute kommt …
Dieses Gebot führt dazu, dass es nicht mehr um Wahrheit geht, sondern um die Ehre eines Muslims.
Was ist zu tun, wenn trotzdem jemand etwas Nachteiliges erzählt: -3- hasse ihn um Allahs, des Erhabenen, denn er ist verabscheuungswürdig in Allahs Augen, und Hassen um Allahs, des Erhabenen, ist Pflicht; -5- das Gesagte darf ihn nicht dazu veranlassen, zu spionieren oder nachzuforschen, ob es wahr ist, denn Allah der Allerhöchste sagt: „Spioniere nicht“ (Koran 49.12).
In Reliance of the Traveller S4.6 steht: Wenn jemand behauptet, dass es einen Zustand zwischen ihm und Allah gibt, der ihn von der Notwendigkeit entbindet, dem Heiligen Gesetz zu gehorchen, so dass das Gebet, das Fasten usw. für ihn nicht verpflichtend sind, oder dass das Trinken von Wein und das Nehmen des Geldes anderer Leute zulässige Form sind – wie einige Anwärter auf den Sufismus, nämlich diejenigen, die „über dem heiligen Gesetz“ (ibahiyyun) stehen, behauptet haben – besteht kein Zweifel daran, dass der Imam der Muslime oder sein Stellvertreter verpflichtet ist, ihn zu töten. Einige meinen, dass die Hinrichtung einer solchen Person in Allahs Augen besser ist, als hundert Ungläubige auf dem Weg Allahs des Erhabenen zu töten (Hashiya at-Shaykh Ibrahim at-Bajuri (y5), 2.267).
Der Imam wird zum „Henker“ und nicht zum Hirten.
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