Die deutschen Behörden können nicht mehr pauschal Asylanträge als unzulässig ablehnen, wenn die Flüchtlinge zuvor schon in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt haben. Das ist die Konsequenz eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Mittwoch 14.12.16, berichtet die WeltN24.
Voraussetzung dafür ist nur, dass das Asylverfahren in dem anderen EU-Staat noch nicht vollständig abgeschlossen sein darf. In der Praxis heißt das, dass Flüchtlinge beispielsweise in Griechenland, Italien oder Ungarn Asyl beantragen, vor Abschluss des Verfahrens untertauchen und nach Deutschland weiterreisen können. Und zweitens dass die Abschiebung in der dafür vorgesehenen Frist von einem halben Jahr nicht gelingt.
Der Grund liegt in einer Regelung von Paragraf 71 a des deutschen Asylgesetzes. Diese setzt den „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ voraus, um einen Asylantrag in Deutschland als Zweitantrag einstufen und pauschal ablehnen zu können.
In einer Umfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gaben 84,7 % der befragten Flüchtlinge an, sich eine Zukunft in Deutschland zu wünschen.
Das Bundesamt kritisierte die Entscheidung der Bundesrichter. „Man kann die Wahl des Landes der EU, in dem über den Asylantrag entschieden wird, nicht demjenigen überlassen, der einfach innerhalb der EU weiterwandert“, bemängelte Matthias Henning, Leitender Regierungsdirektor beim Bundesamt. mehr Informationen